Allgemeine Geschäftsbedingungen VAV Medientechnik Nord GmbH
I. GELTUNGSBEREICH
1. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der VAV Medientechnik Nord GmbH (nachfolgende VAV NORD genannt) gelten ab 01.01.2013. Diese
Bedingungen gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäftsbeziehungen, wie insbesondere Service- und Wartungsleistungen, Ersatzteilverkäufe
und anderes gelten andere Geschäftsbedingungen, in denen allerdings auf diese Bedingungen Bezug genommen werden kann.
2. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen der VAV NORD an. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle
eines vorangegangenen Widerspruchs des Kunden oder wenn die VAV NORD auf übersandte allgemeine Bedingungen des Kunden schweigt. Die vorliegenden
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge des Kunden, die nach dem ersten zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag erteilt werden; sind
unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind.
II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
1. Alle Angebote der VAV NORD erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn die VAV NORD sie schriftlich bestätigt hat.
Rechnungsstellung oder Lieferung durch die VAV NORD gelten stets als Auftragsbestätigung.
2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige Eigentum der VAV NORD und dürfen weder ganz, noch in
Teilen Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen
unverzüglich an die VAV NORD zurückzugeben, ohne dass der Kunde Kopien davon anfertigt.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Werden Gegenstände nach Weisung des Kunden angefertigt (Bestellarbeiten), so ist dieser allein dafür verantwortlich, dass mit der Herstellung kein Verstoß gegen
Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten erfolgt.
5. Mündliche oder telefonische Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden, sind erst wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten
Personen schriftlich bestätigt werden.
III. LIEFERTERMINE
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und
Liefertermine durch die VAV NORD steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von der VAV NORD durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich
etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn die VAV NORD die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
der VAV NORD beruhen. Einer Pflichtverletzung der VAV NORD steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die VAV NORD die
Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der VAV NORD die Lieferung wesentlich
erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der VAV NORD zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse, behördliche
Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-,Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs, Streik, Aussperrung
etc.) berechtigen die VAV NORD, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder vom
Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum, mit dem sich der Kunde selbst mit der
Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
8. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag – soweit
noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die VAV NORD von ihrer Verpflichtung frei, so
kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die VAV NORD jedoch nur berufen, wenn der Kunde
unverzüglich benachrichtigt wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der VAV NORD erstattet.
IV. PREISE, ZAHLUNG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die Listenpreise der VAV NORD am Tage der Lieferung oder Leistung als
vereinbart. Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie Installation
werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des Kunden von diesem zu
tragen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur
vorbehaltlosen Verfügung der VAV NORD. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die VAV NORD berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz zu fordern. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann ein höherer
Verzugsschaden nachgewiesen werden, so behält sich die VAV NORD vor, diesen Schaden geltend zu machen.
4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, gelten bei Projektgeschäften folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart: 30 % bei
Auftragserteilung, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % bei Fertigstellung, 10 % nach erfolgter Abnahme.
5. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Kunden, so braucht die VAV NORD nur gegen Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach
Vorkasse nicht fristgerecht nach, kann die VAV NORD vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Soweit die VAV NORD nicht einen höheren Schaden
nachweist, ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein
Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
V. VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager der VAV NORD bzw. Lager des Vorlieferanten der VAV NORD. Wird
der Versand ohne Verschulden der VAV NORD unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Gefahrtragung für
zurückgeschickte Ware liegt bis zum Eingang bei der VAV NORD beim Kunden, sofern der Grund der Rücksendung nicht ein Verschulden der VAV NORD ist.
2. Die Wahl der Versandart steht der VAV NORD frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung des Kunden vorliegt. Die VAV NORD haftet für ein
Auswahlverschulden hinsichtlich des Frachtführers nur bei grober Fahrlässigkeit.
3. Die VAV NORD kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Kunden schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei schriftlicher
Anweisung durch den Kunden.
4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist die VAV NORD zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.
VI. ANSPRÜCHE UND RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN
1. Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, setzen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln voraus, dass dieser seiner nach
§§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung)
berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der Mangel beruht auf einer vorsätzlichen oder
grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VAV NORD. Eine Pflichtverletzung der VAV NORD steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
3. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung (Nacherfüllung) fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, und ist der Mangel darauf zurückzuführen, dass die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der VAV
NORD oder die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Produkthersteller nicht befolgt werden, Änderungen an den Systemen/Produkten vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen, so entfallen die Ansprüche und Rechte des Kunden
wegen Mängeln. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist. Liegt
ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Kunde zu beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen
entstanden ist.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn die VAV NORD die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
der VAV NORD beruhen. Eine Pflichtverletzung der VAV NORD steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt
nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Sofern an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher
beteiligt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei denn, die VAV NORD haftet wegen Vorsatz.
Diese Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für Bauwerk verwendet
werden.
8. Die Abtretung der Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung einschließlich eines
etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der VAV NORD. Ware, die der VAV NORD zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder sonstigen
Eingriffen Dritter hat der Kunde die VAV NORD unverzüglich zu informieren. Erfüllt der Kunde diese Vertragspflichten nicht, ist die VAV NORD berechtigt, die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die VAV NORD vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die VAV NORD erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Kunden aus diesem Rechtsübergang Ansprüche
erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, der VAV NORD nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden, erwirbt die VAV
NORD das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Bruttorechnungswert der anderen verarbeiteten oder
untrennbar vermischt oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden Waren von der VAV NORD mit anderen
Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, dass der Kunde das anteilige
Miteigentum an die VAV NORD überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die VAV NORD nimmt diese Übereignung schon jetzt an. Auch die so entstandenen
Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
4. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller Nebenrechte
bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die VAV NORD sicherungshalber ab. Die VAV NORD nimmt diese Abtretung
schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Höhe seiner
Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekannt zu geben.
5. Die VAV NORD verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden
Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf eigene Kosten zu versichern und tritt bereits
jetzt etwaige Ansprüche der Versicherung oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware an die VAV NORD ab.
Die VAV NORD nimmt die Abtretung schon jetzt an.
7. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (VIII.1. bis 6.) ein einfacher
Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
8. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch um ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag zugunsten von der VAV
NORD vereinbart. VIII.3 gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der Verbindung entsprechend.
VIII.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der VAV NORD sowie für die Zahlung des Kunden ist der Sitz der VAV NORD.
2. Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der VAV NORD und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.
3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für alle sich
aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der VAV NORD.
4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet werden.
5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die
Parteien verpflichten sich, die unzulässige Bestimmung insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige Bestimmung zu ersetzen.
Januar 2013