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Allgemeine Geschäftsbedingungen VAV Medientechnik GmbH

I. GELTUNGSBEREICH
1. Die Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der VAV Medientechnik GmbH (nachfolgende VAV genannt) gelten ab 01.01.2013. Diese
Bedingungen gelten für unsere Verkäufe und Lieferungen. Für andere Geschäftsbeziehungen, wie insbesondere Service- und Wartungsleistungen,
Ersatzteilverkäufe und anderes gelten andere Geschäftsbedingungen, in denen allerdings auf diese Bedingungen Bezug genommen werden kann.
2. Durch die Erteilung von Aufträgen sowie die Entgegennahme von Waren erkennt der Kunde die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und
Zahlungsbedingungen der VAV an. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit. Das gilt auch im Falle
eines vorangegangenen Widerspruchs des Kunden oder wenn die VAV auf übersandte allgemeine Bedingungen des Kunden schweigt. Die vorliegenden
Geschäftsbedingungen gelten auch für alle weiteren Aufträge des Kunden, die nach dem ersten zu diesen Bedingungen geschlossenen Vertrag erteilt
werden; sind unsere Bedingungen geändert, so gelten diese ab dem Zeitpunkt, in dem sie dem Kunden erstmals zugegangen sind.

II. ZUSTANDEKOMMEN DES VERTRAGES
1. Alle Angebote der VAV erfolgen freibleibend. Aufträge des Kunden gelten erst dann als angenommen, wenn die VAV sie schriftlich bestätigt hat.
Rechnungsstellung oder Lieferung durch die VAV gelten stets als Auftragsbestätigung.
2. Angebote spezieller Art, die mit Planungs- und Entwicklungsarbeiten verbunden sind, bleiben das geistige Eigentum der VAV und dürfen weder ganz, noch
in Teilen Dritten zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf
Verlangen unverzüglich an die VAV zurückzugeben, ohne dass der Kunde Kopien davon anfertigt.
3. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
4. Werden Gegenstände nach Weisung des Kunden angefertigt (Bestellarbeiten), so ist dieser allein dafür verantwortlich, dass mit der Herstellung kein
Verstoß gegen Patent- oder Musterschutzrechte etc. von Dritten erfolgt.
5. Mündliche oder telefonische Absprachen, die von nicht vertretungsberechtigten Personen getroffen werden, sind erst wirksam, wenn sie von
vertretungsberechtigten Personen schriftlich bestätigt werden.

III. LIEFERTERMINE
1. Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und
Liefertermine durch die VAV steht unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von der VAV durch Zulieferanten und Hersteller.
2. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede
des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt
ist.
4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden,
einschließlich etwaige Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
5. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache, in
dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
6. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn die VAV die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der VAV beruhen. Einer Pflichtverletzung der VAV steht die ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Hat die VAV die
Pflichtverletzung zu vertreten, ist der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
7. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von anderen unvorhersehbaren Ereignissen, die der VAV die Lieferung
wesentlich erschweren oder diese unmöglich machen und nicht von der VAV zu vertreten sind (hierzu zählen insbesondere Krieg, kriegsähnliche Ereignisse,
behördliche Anordnungen, Nichterfüllung von Aus-,Ein- oder Durchführungsgenehmigungen, nationale Maßnahmen zur Beschränkung des Handelsverkehrs,
Streik, Aussperrung etc.) berechtigen die VAV, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit
hinauszuschieben oder vom Vertrag – soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Die Lieferfrist verlängert sich ebenfalls um den Zeitraum,
mit dem sich der Kunde selbst mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten in Verzug befindet.
8. Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung (mindestens 14 Tage) berechtigt, vom Vertrag
– soweit noch nicht erfüllt – ganz oder teilweise zurückzutreten. Verlängert sich in Anwendung von Ziffer 7 die Lieferzeit oder wird die VAV von ihrer
Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die VAV jedoch nur berufen,
wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde. Bereits vom Kunden erbrachte Gegenleistungen werden von der VAV erstattet.

IV. PREISE, ZAHLUNG
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten grundsätzlich die Listenpreise der VAV am Tage der Lieferung oder Leistung als
vereinbart. Die Listenpreise verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk. Aufwendungen für Fracht, Verpackung, Versicherung etc. sowie
Installation werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Bei Vereinbarung frachtfreier Lieferungen sind Rollgelder und Zustellgebühren ab Empfangsstation des
Kunden von diesem zu tragen.
3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind Rechnungen sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig. Maßgeblich ist der Eingang des Rechnungsbetrages zur
vorbehaltlosen Verfügung der VAV. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die VAV berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem
Basiszinssatz zu fordern. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt der Zinssatz 8 % über dem Basiszinssatz. Kann ein
höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, so behält sich die VAV vor, diesen Schaden geltend zu machen.
4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, gelten bei Projektgeschäften folgende Zahlungsbedingungen als vereinbart: 30 % bei
Auftragserteilung, 30 % bei Lieferbereitschaft, 30 % bei Fertigstellung, 10 % nach erfolgter Abnahme.
5. Bestehen berechtigte Zweifel an der Solvenz des Kunden, so braucht die VAV nur gegen Vorkasse zu erfüllen. Kommt der Kunde dem Verlangen nach
Vorkasse nicht fristgerecht nach, kann die VAV vom Vertrag zurücktreten und Schadenersatz fordern. Soweit die VAV nicht einen höheren Schaden
nachweist, ist der Kunde verpflichtet, Schadenersatz in Höhe von 25 % des Auftragswertes zu leisten. Dem Kunden ist ausdrücklich der Nachweis gestattet,
dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger als die Pauschale.

V. VERSAND, GEFAHRTRAGUNG
1. Der Versand der bestellten Ware erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Kunden ab Lager der VAV bzw. Lager des Vorlieferanten der VAV. Wird der
Versand ohne Verschulden der VAV unmöglich, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über. Die Gefahrtragung für
zurückgeschickte Ware liegt bis zum Eingang bei der VAV beim Kunden, sofern der Grund der Rücksendung nicht ein Verschulden der VAV ist.
2. Die Wahl der Versandart steht der VAV frei, sofern nicht eine andere ausdrückliche Weisung des Kunden vorliegt. Die VAV haftet für ein
Auswahlverschulden hinsichtlich des Frachtführers nur bei grober Fahrlässigkeit.
3. Die VAV kann nach eigenem Ermessen eine Transportversicherung für Rechnung des Kunden schließen. Eine Verpflichtung hierzu besteht nur bei
schriftlicher Anweisung durch den Kunden.
4. Bei einer Mehrzahl von Liefergegenständen ist die VAV zur Erbringung von Teillieferungen berechtigt.
5. Der Kunde ist verpflichtet, die versandfertige Ware abzunehmen.

 

VI. ANSPRÜCHE UND RECHTE DES KUNDEN BEI MÄNGELN
1. Soweit es sich bei dem Kunden nicht um einen Verbraucher handelt, setzen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln voraus, dass dieser
seiner nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung
(Nacherfüllung) berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung tragen wir die Aufwendungen nur bis zur Höhe des Kaufpreises, es sei denn, der Mangel beruht
auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der VAV. Eine Pflichtverletzung der VAV steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder
Erfüllungsgehilfen gleich.
3. Schlägt die Mangelbeseitigung/Ersatzlieferung (Nacherfüllung) fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine
entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
4. Liegt ein Rechtsgeschäft vor, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, und ist der Mangel darauf zurückzuführen, dass die Betriebs- oder
Wartungsanweisungen der VAV oder die Betriebs- oder Wartungsanweisungen der Produkthersteller nicht befolgt werden, Änderungen an den
Systemen/Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet wurden, die nicht den Original-Spezifikationen entsprechen,
so entfallen die Ansprüche und Rechte des Kunden wegen Mängeln. Dies gilt auch, soweit der Mangel auf unsachgemäße Benutzung, Lagerung und
Handhabung der Geräte oder Fremdeingriff zurückzuführen ist. Liegt ein Mangel vor und ist eines der vorstehenden Kriterien erfüllt, hat der Kunde zu
beweisen, dass der Mangel nicht durch eine der vorstehenden Voraussetzungen entstanden ist.
5. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder
der Gesundheit, wenn die VAV die Pflichtverletzung zu vertreten hat und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung der VAV beruhen. Eine Pflichtverletzung der VAV steht der ihres gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich.
6. Die zwingenden Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.
7. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt bei neu hergestellten Sachen zwei Jahre und bei gebrauchten Sachen ein Jahr ab
Ablieferung. Dies gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise erstmals für ein Bauwerk verwendet werden. Sofern an dem
Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neu hergestellten Sachen ein Jahr ab Ablieferung, es sei
denn, die VAV haftet wegen Vorsatz. Diese Verkürzung der Verjährung für Mängelansprüche gilt nicht für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen
Verwendungsweise erstmals für Bauwerk verwendet werden.
8. Die Abtretung der Ansprüche und Rechte des Kunden bei Mängeln an Dritte ist ausgeschlossen.

VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung aller bestehenden oder zukünftig entstehenden Forderungen aus der Geschäftsbeziehung
einschließlich eines etwaigen Kontokorrentsaldos Eigentum der VAV. Ware, die der VAV zusteht, wird nachfolgend als Vorbehaltsware bezeichnet.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu veräußern oder zu benutzen, solange er seinen
vertraglichen Verpflichtungen nachkommt. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist nicht gestattet. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die VAV unverzüglich zu informieren. Erfüllt der Kunde diese Vertragspflichten nicht, ist die VAV berechtigt, die
Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen. Der Kunde hat in diesem Falle kein Recht zum Besitz.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die VAV vorgenommen. Die be- oder verarbeitete Ware gilt auch als
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen. Die VAV erwirbt Eigentum an der neuen Sache, ohne dass dem Kunden aus diesem Rechtsübergang
Ansprüche erwachsen. Wird die Kaufsache mit anderen, der VAV nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt oder verbunden,
erwirbt die VAV das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Bruttorechnungswertes der Vorbehaltsware zu dem Bruttorechnungswert der
anderen verarbeiteten oder untrennbar vermischt oder verbundenen Gegenstände zur Zeit der Verarbeitung bzw. Vermischung oder Verbindung. Werden
Waren von der VAV mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist die andere Sache als Hauptsache anzusehen, so gilt als
vereinbart, dass der Kunde das anteilige Miteigentum an die VAV überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört. Die VAV nimmt diese Übereignung schon
jetzt an. Auch die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
4. Der Kunde tritt bereits mit Kauf der Vorbehaltsware die aus ihrer Weiterveräußerung erwachsenen Forderungen gegen seine Kunden einschließlich aller
Nebenrechte bis zur Höhe des Faktura-Endbetrages einschließlich Mehrwertsteuer in vollem Umfang an die VAV sicherungshalber ab. Die VAV nimmt diese
Abtretung schon jetzt an. Bis auf Widerruf bleibt der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Der Kunde ist verpflichtet, auf
Verlangen die Höhe seiner Forderungen und die Namen der Drittschuldner bekannt zu geben.
5. Die VAV verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert ihrer Sicherheiten die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
6. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware nach den Grundsätzen eines ordentlichen Kaufmannes zu lagern und auf eigene Kosten zu versichern und
tritt bereits jetzt etwaige Ansprüche der Versicherung oder andere Ersatzansprüche wegen des Untergangs oder der Verschlechterung der Vorbehaltsware
an die VAV ab. Die VAV nimmt die Abtretung schon jetzt an.
7. Beide Parteien sind sich darüber einig, dass im Falle von Zweifeln hinsichtlich der Rechtswirksamkeit der vorgenannten Klauseln (VIII.1. bis 6.) ein
einfacher Eigentumsvorbehalt aufgrund eines üblichen Handelsbrauchs als stillschweigend vereinbart gilt.
8. Soweit es sich bei dem Kunden weder um einen Unternehmer i.S.d. HGB noch um eine juristische Person des öffentlichen Rechts noch um ein öffentlichrechtliches
Sondervermögen handeln sollte, wird lediglich ein einfacher Eigentumsvorbehalt bis zur Erfüllung der Forderung aus dem jeweiligen Kaufvertrag
zugunsten von der VAV vereinbart. VIII.3 gilt im Falle der Be- oder Verarbeitung, der Vermischung und der Verbindung entsprechend.

VIII.SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Erfüllungsort für die Lieferungen und Leistungen der VAV sowie für die Zahlung des Kunden ist der Sitz der VAV.
2. Für diese Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen und alle Rechtsbeziehungen zwischen der VAV und dem Kunden gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des einheitlichen UN-Kaufrechts (CSIG) wird ausgeschlossen.
3. Ist der Kunde Unternehmer i.S.d. HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen, so ist der Gerichtsstand für
alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Sitz der VAV.
4. Änderungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur in Schriftform möglich. Auf die Schriftformvereinbarung kann gleichfalls nur schriftlich verzichtet
werden.
5. Sofern eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unzulässig ist, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unzulässige Bestimmung insoweit unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Gehalts durch eine zulässige
Bestimmung zu ersetzen.

Januar 2013