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Persönliche Beratung unter Tel. +49 (0)711-2142-0 oder per Kontaktformular.

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Firma mevis.tv

1. Geltungsbereich

1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (Bedingungen).
1.2 Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in
Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden unsere Lieferungen und Leistungen ausführen.
1.3 Ergänzungen oder Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
1.4 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden, ohne daß es hierzu eines ausdrücklichen Hinweises bedarf.
1.5 Diese Bedingungen gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB.

2. Angebote, Vertragsabschluß, Nebenabreden

2.1 Unsere Angebote erfolgen – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – stets freibleibend und beziehen sich auf handelsübliche Qualitäten.
2.2 Unsere Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden von einem Vertretungsberechtigten unserer Gesellschaft ausdrücklich als verbindlich schriftlich abgegeben oder
bestätigt.
2.3 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn der Kunde entweder unser schriftliches verbindliches Angebot innerhalb der angebotenen Frist schriftlich angenommen hat oder wir
seine Bestellung schriftlich bestätigt oder ausgeführt haben.

3. Preise

3.1 Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die Preise nach unseren am Tage des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten und verstehen sich rein netto ohne jeden Abzug
ab unserem Lager oder ab Werk. Sie schließen die Kosten für Verpackung, Transport und sonstige Nebenleistungen nicht ein.
3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in den Preisen nicht enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Das
gleiche gilt für Zölle und sonstige öffentliche Abgaben.
3.3 Die Montage der Kaufsache oder sonstige Leistungen erbringen wir neben der Lieferung und unabhängig davon. Die Montagekosten werden – soweit nicht in der vertraglich
vereinbarten Vergütung ausdrücklich enthalten – zu den Preisen unserer jeweils gültigen Preislisten verrechnet.
3.4 Erfolgt die Lieferung und Leistung auf Wunsch des Kunden nach dem vereinbarten Liefertermin, werden ihm die erforderlichen Kosten der Lagerung und Versicherung des
Liefergegenstandes zu ortsüblichen Sätzen in Rechnung gestellt.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 Unsere Forderungen sind innerhalb von 10 Tagen nach der vollständigen Erbringung unserer Lieferungen und Leistungen ohne jeden Abzug zu bezahlen.
4.2 Eine Skontogewährung erfordert eine gesonderte schriftliche Vereinbarung und entfällt, wenn sich der Kunde mit der Zahlung auch anderer fälliger Forderungen im Verzug
befindet.
4.3 Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von mindestens 8 % über dem jeweiligen Basiszins zu fordern (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Nachweis eines
höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
4.4 Angebotene Wechsel und Schecks nehmen wir nur entgegen, wenn dies schriftlich vereinbart ist und auch dann nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als geleistet,
wenn der geschuldete Betrag uns unwiderruflich gutgeschrieben ist.

5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden

5.1 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
5.2 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

6. Lieferzeit und -menge

6.1 Unsere Lieferzeitangaben sind nicht als Fixtermine zu verstehen (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB, § 376 HGB).
6.2 Teillieferungen sind – soweit dem Kunden zumutbar – zulässig.
6.3 Werden Mengen geliefert, dann ist die auf dem Lieferschein vermerkte Menge maßgebend. Der konkrete Nachweis einer geringeren oder größeren Menge bleibt jeder Partei
offen.
6.4 Die Einhaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen voraus.
Ferner müssen alle erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen und Erlaubnisse vorliegen und alle wesentlichen technischen Punkte geklärt sein.
6.5 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder das Werk bei Versand ab Werk verlassen hat.

7. Lieferbehinderung, Selbstbelieferungsvorbehalt und Rücktritt

7.1 Unvorhergesehene Ereignisse, die wir nicht zu vertreten haben, z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen (auch bei unseren Lieferanten) oder ähnliche Ereignisse, z.B.
Aufruhr, Mobilmachung oder Krieg verlängern die Lieferfrist angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten.
7.2 Wird die Lieferfrist durch solche Ereignisse um mehr als 4 Monate verlängert, haben beide Parteien das Recht, unter Ausschluß weitergehender Ansprüche vom Vertrag
zurückzutreten.
7.3 Wir sind nur bei ordnungsgemäßer und rechtzeitiger Selbstbelieferung zur Lieferung verpflichtet.

8. Lieferverzug

8.1 Wir haften bei Lieferverzug nur, wenn wir ihn vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder eine vertragswesentliche Pflicht schuldhaft nicht erfüllt haben. Das gleiche gilt,
soweit das vereinbarte Liefergeschäft ein Fixgeschäft nach § 376 HGB ist oder wenn als Folge des von uns zu vertretenden Verzuges das Interesse des Kunden an einer
rechtzeitigen Lieferung weggefallen ist.
8.2 Geraten wir leicht fahrlässig in Lieferverzug, ist der von uns geschuldete Verzugsschaden der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % des Lieferwertes für jede vollendete Woche
Verzug, insgesamt aber auf 10 % des Lieferwertes.
8.3 Der Kunde ist verpflichtet, sofern wir in Lieferverzug geraten sind, uns eine den Umständen nach angemessene Nachfrist zu setzen. Verstreicht diese Frist fruchtlos, ist der
Kunde berechtigt, Schadensersatz statt Erfüllung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Haftung bestimmt sich nach Ziff. 13.“

9. Abnahmepflicht des Kunden

9.1 Der Kunde hat unsere Lieferungen und Leistungen spätestens innerhalb einer Woche abzunehmen, nachdem ihm unsere Anzeige unserer Versandbereitschaft zugegangen ist.
Die Einhaltung des Abnahmezeitpunktes ist für uns so vertragswesentlich, daß der Fortbestand unseres Lieferungsinteresses an die Einhaltung des Abnahmezeitpunktes
gebunden ist. Läßt der Kunde eine von uns gesetzte Nachfrist erfolglos verstreichen, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
9.2 Auf die Pflicht des Kunden, die bestellten Lieferungen und Leistungen abzunehmen, finden die Vorschriften über den Schuldnerverzug Anwendung. Stehen uns danach
Ersatzansprüche zu, sind wir berechtigt, für jede volle Woche Verzögerung eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungsbetrages geltend zu machen.
Jeder Partei bleibt der Nachweis vorbehalten, daß ein geringerer oder ein höherer Schaden entstanden ist. Die gesetzlichen Rechte bleiben unberührt.

10. Gefahrübergang und Versand

10.1 Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Lieferung geht auf den Kunden über, sobald die Lieferung unser Lager oder das Werk bei
Versand ab Werk verlassen hat. Dies gilt auch dann, wenn wir die Ware frachtfrei liefern oder noch andere Leistungen, wie z.B. die Versendung, die Anfuhr oder die Aufstellung
übernommen haben oder nur Teilleistungen erfolgen.
10.2 Der Versand durch uns erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden, soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart wurde. Die Wahl des Transportweges und -mittels bleibt
uns vorbehalten. Zum Abschluß einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet. Die Absicherung von Ansprüchen aus Transportschäden obliegt in jedem Fall dem
Kunden.
10.3 Verzögert sich der Versand durch Umstände, die der Kunde zu vertreten hat, z.B. dadurch, daß wir infolge des Zahlungsverzuges des Kunden von einem uns zustehenden
Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder der Kunde die versandfertig gemeldete und zur Auslieferung bereite Ware nicht abruft, geht die Gefahr spätestens in dem
Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem ihm die Ware als versandfertig gemeldet wird. Das selbe gilt, wenn der Kunde in Annahmeverzug gerät.

11. Eigentumsvorbehalt

11.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen unseren Lieferungen bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Kunden
und uns vor. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für unsere jeweilige Saldoforderung. Dies gilt auch dann, wenn Zahlungen vom Kunden auf
bestimmte Forderungen geleistet werden.
11.2 Der Kunde verwahrt die in unserem Vorbehaltseigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns und verpflichtet sich, die verkauften Gegenstände pfleglich zu behandeln
und auf seine Kosten zu versichern. Er darf sie weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen.
11.3 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen,
die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte oder Dritte sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
11.4 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die von uns unter Vorbehalt gelieferten Waren im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt
sicherungshalber alle Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Rechnungsbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder Dritte erwachsen. Gerät er in Zahlungsverzug, ist er verpflichtet, uns alle erforderlichen Angaben zu machen, um die Forderung gegenüber seinen Abnehmern
selbst einzuziehen.
11.5 Eine Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer gelieferten Ware erfolgt stets für uns als Hersteller. Erlischt dadurch unser Eigentum, so wird bereits jetzt vereinbart,
daß wir das Miteigentum an der neuen Sache anteilmäßig nach dem Verhältnis der Rechnungsbeträge der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Gegenstände
erwerben. Der Kunde verwahrt die in unserem Miteigentum stehenden Gegenstände unentgeltlich für uns.